Voraussetzung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister aufgeführt war. Das Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO).
Vereine, die noch keinen Antrag auf Befreiung gestellt haben, können das für 2024 noch nachholen, ansonsten ist man automatisch befreit, wenn der Verein beim Zuwendungsempfängerregister aufgeführt ist.
Der Bundesanzeiger Verlag verschickt zurzeit Gebührenbescheide für die Eintragung im Transparenzregister Gemeinnützige Vereine sind zwar von dieser Gebühr befreit, mussten jedoch in der Vergangenheit aktiv einen Antrag auf Befreiung von der Gebühr stellen.
Die Befreiung ist befristet. Sollte Ihr Verein einen neuerlichen Gebührenbescheid erhalten haben, prüfen Sie bitte die Geltungsfrist Ihrer Befreiung und stellen ggf. bis zum 31.12.2024 einen Nachfolgeantrag.
Dies können Sie direkt im Portal des Transparenzregisters erledigen oder über ein entsprechendes Formular.
Durch die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 entfällt der Befreiungsantrag zukünftig, da die erforderlichen Daten – neben Name, Anschrift, Aufführung der steuerbegünstigten Zwecke auch um das Ausstellungsdatum des letzten Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheides bzw. des Feststellungsbescheides gemäß § 60a der Abgabenordnung - dort gespeichert sind. Verzeichnet sind alle Organisationen, die zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind, also auch gemeinnützige Sportvereine.
Ob Ihr Verein dort bereits erfasst wurde, können Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern prüfen.
Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen des Vereinsmanagements steht Ihnen LSB-Vereinsberaterin Monika Heukäufer zur Verfügung.