Zum 1. Januar 2025 wird der bundesweite Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Diese Erhöhung hat auch Auswirkungen auf Sportvereine, die Minijobber beschäftigen. Da die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt diese auf maximal 556 Euro pro Monat bzw. 6.672 Euro pro Jahr.
Für die Vereine bedeutet das: Wer den Mindestlohn von 12,82 Euro zahlt, darf Minijobber künftig höchstens 43,33 Stunden pro Monat beschäftigen. Bei höheren Stundenlöhnen reduziert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Möglicherweise müssen daher bestehende Arbeitsverträge angepasst werden.
Ehrenamt und Übungsleiter ausgenommen
Wichtig zu wissen: Für ehrenamtlich Tätige sowie für Übungsleiter mit Honorarverträgen gilt die Mindestlohnregelung weiterhin nicht. Diese Personengruppen sind von der Anhebung nicht betroffen.