Regelung für Sportvereine bei Feriencamps

Service

Am 20.11.2025 sind die neuen Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in Kraft getreten. Darin wurde auch die Nr. 24, Absatz 4 neugeregelt, die sich mit der Durchführung von Feriencamps befasst.

Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgelegte Gebührenregeln sieht vor, dass ab einer Gesamteinnahme von 2.500 Euro pro Camp zehn Prozent der Nettoeinnahmen als Nutzungsentgelt für die Überlassung der öffentlichen Sportanlage an die öffentliche Hand zu entrichten sind.

Dabei können von den Vereinen Ausgaben für die Camps geltend gemacht werden, sofern sie dem Camp selbst und nicht dem allgemeinen Sportbetrieb zuzuordnen sind. Werden von den im Sinne der Gemeinnützigkeit geförderten Sportorganisationen keine Entgelte für die Teilnahme an auf dem Vereinsgelände durchgeführten Feriencamps erhoben, ist deren Durchführung weiterhin entgeltfrei.

Vereine müssen zudem beachten, dass jedes Feriencamp für sich einzeln betrachtet und abgerechnet werden muss. Der Landessportbund hat gemeinsam mit Vertreter*innen von Sportvereinen die Anpassung mit der Senatsverwaltung diskutiert und abgestimmt.

Ausführliche Informationen können Vereine sowohl im jeweiligen bezirklichen Sportamt als auch beim LSB bekommen.