Steuererklärung jährlich einreichen

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Körperschaftsteuererklärung wird so zur Routine

Bei vielen Vereinen steht routinemäßig im ersten Quartal des Jahres die Mitgliederversammlung an. Grundsätzlich stehen neben individuellen Themen der Beschluss über die Jahresrechnung des Vorjahres, der Bericht der Kassenprüfer – verbunden mit der Entlastung des Vorstandes – und die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts auf der Tagesordnung.

Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind elementare einzureichende Dokumente für die Steuererklärung. Vereine mit niedrigen Haushaltsvolumen und ohne wesentliche wirtschaftliche Betätigung müssen diese überwiegend im Dreijahresrhythmus einreichen. Es spricht jedoch nichts dagegen, dies jährlich zu tun.

Der Vorteil liegt darin, dass somit auch die Körperschaftsteuererklärung zur Routine wird, die sich in die jährlich wiederkehrenden Aufgaben einfügt. So lässt sich auch der Aufwand für ggf. neu ins Amt gekommene Schatzmeister überschaubar halten, insbesondere wenn vom Finanzamt für Körperschaften Nachfragen kommen sollten, die in die Amtszeit des Amtsvorgängers fallen.

Die grundsätzliche Erklärungsfrist endet jeweils am 31. Juli des Folgejahres, bei Hinzuziehen eines Steuerberaters am 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres. Das konkret auf Ihren Verein bezogene Datum steht im jeweils letzten Körperschaftsteuer-Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheid.

Wichtig: Ob Ihr Verein seine Steuererklärung jährlich oder im Dreijahresrhythmus einreicht – bei Fristversäumnis droht der Entzug der Gemeinnützigkeit und damit auch der Widerruf der Anerkennung der sportlichen Förderungswürdigkeit!