Verlängerung der Übergangsregelung für Tätigkeiten im Sportverein bis zum 31.12.2027

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Fortführung der bisherigen Praxis bei Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Vereinsverantwortlichen

Im Rahmen einer aktuellen gesetzlichen Anpassung (Drucksache Deutscher Bundestag 21/4522 vom 04.03.2026) wurde die bestehende Übergangsregelung im Sozialversicherungsrecht verlängert. Diese Änderung ist insbesondere für den organisierten Sport relevant und betrifft zahlreiche Tätigkeiten in Sportvereinen, vor allem Übungsleiterinnen, Trainerinnen und weitere Personen in der sportlichen Anleitung.

I. Inhalt der Gesetzesänderung

Durch die Anpassung des § 127 SGB IV wurde die bestehende Übergangsregelung zeitlich ausgeweitet:
Die bisherige Frist wurde vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 verschoben. Die Übergangsregelung gilt nun bis einschließlich 31.12.2027. Damit bleibt die bisherige Sonderregelung für lehrende und anleitende Tätigkeiten im Sportbereich für ein weiteres Jahr bestehen.

II. Hintergrund der Regelung

Die Übergangsregelung wurde eingeführt, um auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu reagieren, insbesondere auf das sogenannte 
„Herrenberg-Urteil“ vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R). In diesem Zusammenhang wurden Tätigkeiten mit Lehr- bzw. Anleitungscharakter 
zunehmend als abhängige Beschäftigung bewertet.

Ziel der Regelung ist es u.a.:

  • Sportvereinen und Verbänden Zeit zur Anpassung ihrer Strukturen zu geben
  • Übungsleiter*innen und Trainer*innen mehr Planungssicherheit zu ermöglichen
  • Bestehende Vertrags- und Organisationsmodelle weiterzuentwickeln

Betroffen sind insbesondere Tätigkeiten:

  • In Sportvereinen
  • In vereinsnahen Trainings- und Kursangeboten
  • Im Kinder-, Jugend- und Breitensport
  • Im Leistungs- und Wettkampfsport
  • Bei vereinsorganisierten Schulungen und Trainingsmaßnahmen


III. Praktische Auswirkungen für Übungsleiter*innen und Trainer*innen:

Fortführung der bisherigen Praxis bis Ende 2027, d.h. bis zum 31.12.2027 können Tätigkeiten im Trainings- und Übungsbetrieb weiterhin unter 
bestimmten Voraussetzungen als selbstständig eingeordnet werden.

Voraussetzungen hierfür sind insbesondere:

  • Beide Seiten gehen von einer selbstständigen Tätigkeit aus
  • Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit spricht für Selbstständigkeit
  • Eine Zustimmung der tätigen Person zur Anwendung der Übergangsregelung sowie zur möglichen Rentenversicherungspflicht liegt vor

Fortbestehende Risiken trotz Verlängerung:

Auch mit der verlängerten Übergangsfrist bestehen weiterhin Unsicherheiten:

  • Die Rechtsprechung entwickelt sich weiterhin in Richtung abhängiger Beschäftigung
  • Sozialversicherungsträger werden entsprechende Konstellationen nach Ablauf der Übergangsregelung verstärkt prüfen
  • Im Rahmen von Statusprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung können Nachforderungen entstehen

Die Regelung stellt daher keine dauerhafte Lösung dar, sondern lediglich eine befristete Übergangsmöglichkeit.

Für Sportvereine sowie Übungsleiter*innen und Trainer*innen bedeutet dies eine zeitlich begrenzte rechtliche Absicherung, löst aber nicht das 
Problem, wie Scheinselbständigkeit von echter Selbständigkeit abzugrenzen ist.

IV. Handlungsbedarf für Sportvereine

Die verlängerte Übergangsfrist sollte aktiv genutzt werden, um tragfähige und rechtssichere Strukturen zu schaffen.

Durch den LSB Berlin empfohlene Maßnahmen:

  • Überprüfung bestehender Vereinbarungen mit Übungsleiterinnen und Trainerinnen
  • Klare Dokumentation der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit 
  • Anpassung organisatorischer und vertraglicher Strukturen
  • Prüfung alternativer Beschäftigungsmodelle (z. B. Minijob, Übungsleiterpauschale, sozialversicherungspflichtige Anstellung)

Zudem sollte frühzeitig geprüft werden, wie Tätigkeiten ab dem Jahr 2028 rechtssicher gestaltet werden können, insbesondere im Hinblick auf 
mögliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Bitte beachten Sie unseren ausführlichen Text dazu.