Das Zuwendungsempfängerregister

Neu ab 1. Januar 2024

Was ist das? Die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters wurde im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und hätte zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten sollen, befindet sich aber noch im Umsetzungsprozess. Dieses Register, geführt beim Bundeszentralamt für Steuern, (BZSt) wird öffentlich einsehbar sein. Dort ist ersichtlich, ob ein Verein gemeinnützig anerkannt ist oder nicht und daraus folgend Zuwendungsbestätigungen (sogenannte „Spendenquittungen“) ausstellen darf oder eben nicht. Aufgrund des Steuergeheimnisses dürfen die Finanzämter darüber bisher keine Auskünfte erteilen. 

Welcher Handlungsbedarf besteht hinsichtlich des Zuwendungsempfängerregisters für Vereine? Vorerst keiner, da die Daten über die jeweils zuständigen Finanzämter in das Register eingespeist werden sollte allerdings geprüft werden, ob die beim Finanzamt für Körperschaften I (für Berliner Sportvereine) hinterlegten Daten aktuell sind. 

Um welche Daten handelt es sich dabei? 

• Steuernummer

• Name und Anschrift des Vereins sowie die Bankverbindung

• steuerbegünstigte Zweck(e) – z. B. „Förderung des Sports“

• das zuständige Finanzamt

• Ausstellungsdatum des letzten Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheides

Näheres finden Sie auf den Seiten des  BZSt unter BZSt - Zuwendungsempfängerregister

Das Zuwendungsempfängerregister soll mit dem bereits bestehenden Transparenzregister verknüpft werden, sodass gemeinnützige Vereine keine Anträge auf Gebührenbefreiung für die Listung im Transparenzregister mehr stellen müssen. Leider ist diese Anbindung bisher noch nicht erfolgt. Wir empfehlen daher, zu prüfen, für welchen Zeitraum Ihre Gebührenbefreiung gilt und ggf. einen erneuten Antrag zu stellen. Weiterführende Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter BVA - Transparenzregister (bund.de)

Monika Heukäufer, LSB-Vereinsberaterin